Nach dem Gesagten ist mit dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, davon auszugehen, dass der korrigierte Strafbefehl am 12. Januar 2022 ordnungsgemäss im Briefkasten des Beschwerdeführers hinterlegt und damit zugestellt wurde. Daher begann die Einsprachefrist am 13. Januar 2022 zu laufen und endete am Freitag, 11. Februar 2022. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache am Montag, 14. Februar 2022, und damit nach Ende der Frist der Post übergeben. Damit erfolgte die Einsprache verspätet. Da der Beschwerdeführer auch keine Wiederherstellungsgründe geltend macht bzw. gemacht hat, hat das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zu Recht den Rekurs abgewiesen.