Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, den Briefkasten am 12. Januar 2022, wie jeden Tag, um 13.00 Uhr geleert zu haben, sodass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zustellung des korrigierten Strafbefehls noch am selben Tag zu einer späteren Uhrzeit erfolgte. Auf jeden Fall nahm der Beschwerdeführer von der Postsendung mit dem korrigierten Strafbefehl spätestens am 13. Januar 2022 Kenntnis, sodass es ihm unbenommen gewesen wäre, das Zustelldatum anhand der unterhalb des Strichcodes aufgedruckten Suchnummer per Internet auf der Website der Post mit Hilfe des elektronischen Suchsystems ("Track & Trace") zu ermitteln.