Die natürliche Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung kann nicht mit diesen rein hypothetischen, allgemein gehaltenen Behauptungen umgestossen werden. Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die beantragten Parteiund Zeugenbefragungen untauglich, die natürliche Vermutung der korrekten Zustellung umzustossen, weshalb die Abnahme dieser Beweise unterbleiben kann.