Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Strafbefehls folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist eingelangt oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 186 Abs. 1 StG). Wird die Frist verpasst, gilt der Anspruch auf Erhebung des Rechtsmittels als verwirkt und kann auf dasselbe grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden, da es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (Entscheid -6-