2. 2.1. Gemäss § 187 Abs. 1 StG i.V.m. § 247 Abs. 1 StG kann gegen einen Strafbefehl innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden; eine Erstreckung dieser gesetzlichen Frist ist ausgeschlossen. Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Strafbefehls folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist eingelangt oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 186 Abs. 1 StG).