1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen im Wesentlichen auf Irregularitäten bei der Zustellung des korrigierten Strafbefehls und macht geltend, die Zustellung sei nicht am 12. Januar 2022, sondern am 13. Januar 2022 erfolgt. So sei der Briefkasten durch den Beschwerdeführer am 12. Januar 2022, wie auch jeden Tag, um 13.00 Uhr geleert worden, wobei sich kein Schreiben des KStA im Briefkasten befunden habe. Hingegen habe er am 13. Januar 2022, um 13.00 Uhr, drei Schreiben des KStA im Briefkasten vorgefunden. Aus diesem Grund habe die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung am 13. Januar 2022 zu laufen begonnen.