1.2. Das Spezialverwaltungsgericht begründet seinen abweisenden Entscheid damit, dass die Einsprache gegen den korrigierten Strafbefehl vom 11. Januar 2022 beim KStA nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei. Diesbezüglich führt es im angefochtenen Entscheid aus, der korrigierte Strafbefehl betreffend die Kantons- und Gemeinsteuern 2011 und 2012 vom 11. Januar 2022 sei dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 mit A-Post Plus ordnungsgemäss zugestellt worden, womit die Rechtsmittelfrist am 13. Januar 2022 zu laufen begonnen habe. Am 11. Februar 2022 sei die 30-tägige Frist abgelaufen.