2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. 1.1. Streitgegenstand ist vorliegend nur die Frage, ob das KStA zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2022 gegen den korrigierten Strafbefehl vom 11. Januar 2022 eingetreten ist. Nicht einzugehen ist dagegen auf die materielle Rechtslage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3).