4. Am 14. November 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Einvernahme von B. und eines Schalterangestellten der Poststelle Q. als Zeugen und reichte zwei Trackingbelege der Post vom 11. November 2022 sowie die Kopie einer Urkunde des Bezirksgerichts Basel-Stadt mit Datum der Aufgabe und des Empfangs ein. 5. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 verwies das KStA auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. -4- 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall beraten am 7. März 2023 beraten und entschieden.