Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Mit Eingabe vom 11. November 2022 verzichtete der Gemeinderat R. auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.