D. 1. Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 1. September 2022 liess A. am 10. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. Der bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Rekurs sei gutzuheissen. 3. Es sei festzustellen, dass der korrigierte Strafbefehl Nr. 16.0140 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -