2. A. zog den korrigierten Strafbefehl mit Eingabe vom 14. Februar 2022 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiter. Dieses überwies die Beschwerde (recte: Einsprache) von A. mit Schreiben vom 16. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das KStA. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 trat das KStA auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt. C. Mit Beschwerde (recte: Rekurs) vom 21. März 2022 gelangte A. dagegen an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern. Dieses entschied am 1. September 2022: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.