ordnungsgemäss im Briefkasten der Beschwerdeführer hinterlegt und damit zugestellt wurde. Daher begann die Rekursfrist am 13. Januar 2022 zu laufen und endete am Freitag, 11. Februar 2022. Die Beschwerdeführer haben den Rekurs am Montag, 14. Februar 2022, und damit nach Ende der Frist der Post übergeben. Damit erfolgte der Rekurs verspätet. Da die Beschwerdeführer auch keine Wiederherstellungsgründe geltend machen bzw. gemacht haben, ist das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.