2.2. Verfügungen und Entscheide sind den Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen (§ 175 Abs. 1 StG). Eine bestimmte Zustellungsart ist weder im StG noch im VRPG vorgeschrieben (vgl. § 195 Abs. 3 StG, § 175 StG und § 26 VRPG). Ob die Steuerbehörde ihre Entscheide mit gewöhnlicher (A- oder B-) Post, mit eingeschriebenem Brief oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt somit ihr überlassen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, vom Entscheid Kenntnis zu erlangen, um diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können.