Wird die Frist verpasst, gilt der Anspruch auf Erhebung des Rechtsmittels als verwirkt und kann auf dasselbe grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden, da es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.146 vom 12. September 2012, E. II/1.1). Ein Eintreten auf verspätet eingereichte Rechtsmittel kommt gemäss § 187 Abs. 2 StG höchstens noch in Frage, wenn der Steuerpflichtige durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wird. -6-