2. 2.1. Gemäss § 187 Abs. 1 StG sind Rekurse innert 30 Tagen einzureichen; eine Erstreckung dieser gesetzlichen Frist ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Entscheids folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn der Rekurs am letzten Tag der Frist eingelangt oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 186 Abs. 1 StG). Wird die Frist verpasst, gilt der Anspruch auf Erhebung des Rechtsmittels als verwirkt und kann auf dasselbe grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden, da es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.146 vom 12. September 2012, E. II/1.1).