2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. 1.1. Streitgegenstand ist vorliegend nur die Frage, ob das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Nicht einzugehen ist dagegen auf die materielle Rechtslage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3).