4. Am 14. November 2022 reichten die Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Verwaltungsgericht ein, beantragten die Einvernahme von B. und eines Schalterangestellten der Poststelle Q. als Zeugen und reichten zwei Trackingbelege der Post vom 11. November 2022 sowie die Kopie einer Urkunde des Bezirksgerichts Basel-Stadt mit Datum der Aufgabe und des Empfangs ein. 5. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 verwies das KStA auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 6. Am 2. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Verwaltungsgericht ein.