2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 149.00, gesamthaft Fr. 1'149.00, sind unter solidarischer Haftbarkeit von den Beschwerdeführern zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt die Eidgenössiche Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern den Gemeinderat R. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten