Nach dem Gesagten ist mit dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid am 12. Januar 2022 ordnungsgemäss im Briefkasten der Beschwerdeführer hinterlegt und damit zugestellt wurde. Daher begann die Beschwerdefrist am 13. Januar 2022 zu laufen und endete am Freitag, 11. Februar 2022. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerde am Montag, 14. Februar 2022, und damit nach Ende der Frist der Post übergeben. Damit erfolgte die Beschwerde verspätet. Da die Beschwerdeführer auch keine Wiederherstellungsgründe geltend machen bzw. gemacht haben, ist das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.