2.2. Verfügungen und Entscheide sind den Steuerpflichtigen mit Rechtmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen (Art. 116 Abs. 1 DBG). Eine bestimmte Zustellungsart ist weder im DBG noch in der VDBG vorgeschrieben. Ob die Steuerbehörde ihre Entscheide mit gewöhnlicher (A- oder B-) Post, mit eingeschriebenem Brief oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt somit ihr überlassen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, vom Entscheid Kenntnis zu erlangen, um diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können.