2. 2.1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 DBG kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden; eine Erstreckung dieser gesetzlichen Frist ist ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist eingelangt oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlichen anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (Art. 140 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG).