Mit Verfügung vom 3. August 2021 setzte das KStA die Nachsteuern für die direkte Bundessteuern 2011 von A. und B. auf Fr. 27'108.00 (inkl. Verzugszinsen) fest. B. Am 11. Januar 2022 hiess das KStA eine von A. und B. gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache teilweise gut und setzte die Nachsteuern für die direkte Bundessteuern 2011 und 2012 auf Fr. 25'443.70 (inkl. Verzugszinsen) fest. C. A. und B. zogen den Einspracheentscheid am 14. Februar 2022 mit Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiter. Dieses entschied am 1. September 2022: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.