III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden und die Beigeladene die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben mehr Aufwand verursacht als die Beigeladene, die sich erst im Rahmen der Stellungnahme vom 10. Januar 2023 am Verfahren beteiligte. Entsprechend haben die Beschwerdeführenden zwei Drittel und die Beigeladene einen Drittel der Verfahrenskosten zu bezahlen.