3.3. Eine mögliche Variantenstudie der N. bringt keine wesentlich veränderten Umstände mit sich, die den Gemeinderat verpflichten könnten, auf Anordnungen in rechtskräftigen Sachentscheiden zurückzukommen. Ob das Vorhaben einer Energiezentrale dereinst in Angriff genommen wird und eine Änderung der Nutzungsplanung bedingt, die auch Auswirkungen auf die Parzelle Nr. E hat, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Das Vorbringen steht der Vollstreckung nicht entgegen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.