Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren wird die zugrundeliegende Sachverfügung nicht mehr materiell beurteilt (vgl. vorne Erw. I/2.1). Entsprechend ist auch die geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes unbeachtlich. Darauf kann nicht mehr eingegangen werden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden erwähnen eine Variantenstudie der N.. Mit deren Vorliegen bestehe im Bereich der Parzelle Nr. E eine veränderte Ausgangslage. Es sei eine Energiezentrale geplant, was sich auf die Zonierung des Grundstücks auswirken werde (Beschwerde, S. 8).