2.3. Der angefochtene Vollstreckungsentscheid dient der Umsetzung der Sachentscheide vom 26. Mai 2015 und 19. Oktober 2016. Die angeordnete Ersatzvornahme war im ersten Vollstreckungsentscheid vom 29. November 2021 vorgängig angedroht worden (§ 81 Abs. 1 VRPG). Mit den rechtskräftigen Sachentscheiden wurden die Beschwerdeführenden zum Rückbau des nicht bewilligten Ausstellungsraums und der Ausstellungsterrasse mit Treppe verpflichtet. Weiter hatten sie Anpassungen an den Fenstern, den sanitären Anlagen und der Heizung im aufgestockten Wohn- und Bürotrakt vorzunehmen. Diese Anordnungen sind rechtskräftig verfügt und damit vollstreckbar (§ 76 Abs. 1 VRPG).