12. Mai 2014 als Beilage zugestellt worden. Darin seien die nicht bewilligten Bauteile tatsächlich nicht separat gekennzeichnet bzw. durchgestrichen, diese gingen aber aus dem Entscheid selbst unmissverständlich hervor. Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt im guten Glauben über eine Bewilligung der zurückzubauenden Anlagenteile befunden hätten.