2. 2.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten dem Gemeinderat am 6. September 2022 einen Katasterplan vom 27. Januar 2012 sowie einen Fassadenplan vom Dezember 2012 eingereicht. Daraus ergebe sich, dass der Gemeinderat die von der Vollstreckung betroffenen Bauten rechtmässig bewilligt habe. Indem der Gemeinderat nun den Rückbau mittels Ersatzvornahme anordne, verhalte er sich widersprüchlich und verletze die Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 4 VRPG).