1.5.2. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden das nachträgliche Baugesuch in eigenem Namen und nicht – wie vom Gemeinderat ursprünglich verlangt – für die Beigeladene einreichten. Entsprechend wurden die Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ihnen gegenüber (und nicht gegenüber der Beigeladenen) erlassen. Aufgrund des Einbezugs der Beschwerdeführerin 2 bzw. ihres Organs war die Beigeladene jederzeit über das Verfahren informiert. Unter diesen Umständen ist es ausreichend, die Beigeladene erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Vollstreckung formell miteinzubeziehen.