Die Beigeladene ist von den Vollstreckungsanordnungen unmittelbar betroffen, da sie in den betreffenden Liegenschaftsteilen gewerblich tätig ist. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sie sich am Verfahren beteiligen können. Mit ihrem Einbezug ins Verfahren erhält sie Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten (§ 12 Abs. 1 VRPG).