In Folge dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei Vollstreckungsmassnahmen jeweils weitere potentiell in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffene zum Beschwerdeverfahren beigeladen, wenn deren Betroffenheit erkennbar war. So hat es insbesondere Pächter von Landwirtschaftsbetrieben ins Verfahren einbezogen (vgl. Verfügung des Verwaltungsrichters WBE.2020.343 vom 10. März 2021 und Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.25 vom 23. Mai 2022, Erw. I/5).