1.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können im Vollstreckungsstadium weitere Beteiligte durch die Umsetzung eines Sachentscheids in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen sein. In diesem Sinne erkannte das Bundesgericht, dass insbesondere die Mieterschaft einer mit einem Nutzungsverbot belegten Liegenschaft ins Vollstreckungsverfahren einzubeziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2018 vom 29. Januar 2019).