Der Gemeinderat wollte sich ursprünglich an die Beigeladene halten und hat von dieser ein nachträgliches Baugesuch verlangt (vgl. Entscheid vom 5. März 2012). Darauf hatten die Beschwerdeführenden am 24. April 2013 selbst ein Baugesuch gestellt. Soweit dieses mit den Entscheiden vom 12. Mai 2014 bzw. 26. Mai 2015 nicht bewilligt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet wurde, richtete sich die entsprechende Verpflichtung somit gegen die Beschwerdeführenden, die selber als Bauherrschaft auftraten. Zudem ist die Beschwerdeführerin 2 Alleineigentümerin des betroffenen Grundstücks. -9-