3. Die Beschwerdeführenden sind die Adressaten der angefochtenen Verfügung und durch die umstrittenen Vollstreckungsmassnahmen in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert. 4. Gemäss § 83 Abs. 1 VRPG beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Den Beschwerdeführenden wurde der angefochtene Entscheid am 10. Oktober 2022 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 18. Oktober 2022 der Post übergeben und erfolgte damit rechtzeitig. 5. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.