3. Es sei im vorliegenden Fall keine Ersatzvornahme (gegen wen auch immer) anzuordnen bzw. zu vollstrecken bzw. es sei auf eine solche zu verzichten. 4. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: