1. a) Es sei der Entscheid des Gemeinderates der Gemeinde C. AG vom 03.10.2022 (Nr. I) vollumfänglich aufzuheben. b) Es sei im vorliegenden Fall keine Ersatzvornahme anzuordnen bzw. es sei auf eine solche zu verzichten. 2. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 beantragte der Gemeinderat C. die Abweisung der Beschwerde. -5-