2. Lassen Herr und Frau A. die Nachfrist ungenutzt verstreichen, werden die Rückbauten im Rahmen der Ersatzvornahme vorgenommen. Dh die Arbeiten würden durch den Gemeinderat zu Lasten von Herrn und Frau A. an Dritte zur Umsetzung übertragen. 3. Sollte die Vollstreckungsverfügung missachtet werden, behält sich der Gemeinderat C. vor, gegen Herrn und Frau A. bei der Staatsanwaltschaft G. Strafanzeige zu erstatten (§ 160 BauG und Art. 292 StGB). (…) Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.