Dieser Wiedererwägungsentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat blieben einzig die Ausstellungsterrasse und die Treppe strittig bzw. zu beurteilen. 3. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 beschloss der Regierungsrat: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch den kantonalen Wiedererwägungsentscheid vom 8. Mai 2015 beziehungsweise den kommunalen Wiedererwägungsentscheid vom 26. Mai 2015 beziehungsweise den erfolgten Teilrückzug gegenstandslos geworden ist.