Die Rechnung, welche an den Liegenschaftseigentümer versandt wurde, nachdem die dem BVU zunächst in Rechnung gestellten Fr. 4'383.40 auf Fr. 2'121.70 korrigiert wurden, bildet im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der ersten Rechnung der Tankrevisionsfirma in der Höhe von Fr. 4'383.40 (siehe Vorakten, act. 58), kann auf lit. F der Kostenverfügung des BVU, Abteilung für Umwelt, vom 11. Oktober 2021 (Vorakten, act. 75) sowie die obigen Ausführungen in Erw. II/2.3.1 (am Ende) verwiesen werden. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.