Auf kantonaler Ebene bestimmt § 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200), dass derjenige, der Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund oder Kanton verursacht, dafür die Kosten trägt. § 22 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 14. Mai 2008 (V EG UWR; SAR 781.211) konkretisiert, dass die Kosten für den Einsatz des Schadendienstes, der zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen getroffen werden muss, die Verursachenden tragen.