Vor Verwaltungsgericht nicht strittig sind dagegen die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten betreffend den Einsatz der Tankrevisionsfirma vom 28. Februar 2020 (siehe Vorakten, act. 54 i.V.m. act. 62: Fr. 650.00 zzgl. 7.7 % MWSt [= Fr. 700.05]) sowie die vom BVU für die eigenen Aufwendungen erhobene Gebühr (von Fr. 500.00) (siehe Vorakten, act. 71 ff., namentlich act. 72 f.). Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin schützte die Vorinstanz die Kostenverfügung des BVU vom 11. Oktober 2021 auch in diesen Punkten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f. [Erw. 2.3.1], S. 5 f. [Erw. 3] und 7 [Dispositiv-Ziffer 1]).