Im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand somit gemäss der Dispositionsmaxime durch die Beschwerdeanträge der Parteien bestimmt (vgl. BGE 136 V 268, Erw. 4.5; 136 II 457, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_699/2021 vom 10. Oktober 2022, Erw. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Verwaltungsjustizbehörde darf daher nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt hat. Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens zum Umfang der strittigen Punkte keine Gewissheit vermittelt, kann sich der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung ergeben (BGE 137 II 313, Erw.