, 71 ff.). Die Vorinstanz hat diese Kostenverfügung geschützt (angefochtener Entscheid, S. 7 [Dispositiv-Ziffer 1]). Unter diesen Umständen genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen gemäss § 43 Abs. 2 VRPG (zum Streitgegenstand siehe im Übrigen Erw. II/1). 3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).