2.2. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie beantragt in ihrer Laienbeschwerde, der "Verwaltungsrat" – gemeint ist wohl das Verwaltungsgericht – habe zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden, es handle sich um eine offensichtliche Bereicherung und Betrug der Firma F. In der Begründung der Beschwerde bezieht sie sich auf den Rapport der Tankrevisionsfirma betreffend den Einsatz am 29. Februar 2020. Implizit wird damit die Rechnung der Tankrevisionsfirma beanstandet, auf welche sich die Kostenverfügung des BVU vom 11. Oktober 2021 u.a. stützt (vgl. Vorakten, act. 62 ff., 71 ff.).