Ich gebe hiermit an das der Verwaltungsrat zu Gunsten der Beschwerdeführerin entscheiden soll, es handelt sich um eine offensichtliche Bereicherung und Betrug der Firma F. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 verlangte das BVU, Abteilung für Umwelt, namens des Regierungsrats: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: