1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen [von] Fr. 135.05, total Fr. 2'135.05, werden der Beschwerdeführerin A. GmbH auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat diese daher noch Fr. 135.05 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgesprochen. C. 1. Gegen den am 20. September 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob die A. GmbH am 18. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag: