1. Die A. GmbH hat der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt die Kosten für den Schadendiensteinsatz und die antizipierten Ersatzvornahmen, inkl. der festgesetzten Gebühr von insgesamt Fr. 2'621.70 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu bezahlen. 2. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist auf den geschuldeten Betrag gemäss Ziffer 1 ein Verzugszins von 5% zu bezahlen. B. Gegen diese Kostenverfügung erhob die A. GmbH Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser fällte am 14. September 2022 folgenden Entscheid: