Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.405 / MW / ly (2022-001152) Art. 42 Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ GmbH führerin gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gewässerschutz (Kostentragungspflicht) Entscheid des Regierungsrats vom 14. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 28. Februar 2020 ereignete sich beim Befüllen einer Heizöltankanlage bei der Liegenschaft an der F in Q. (Parzellen Nrn. aaa und bbb) durch die A. GmbH ein Ölunfall. Dabei gelangten ca. 300 l Heizöl in den Heizraum und eine unbekannte Menge auf den Vorplatz. Zur Tatbestandsaufnahme wurde die Kantonspolizei Aargau aufgeboten, für die Schadenbehebung die C. AG (nachfolgend: Tankrevisionsfirma) und der Pikettdienst des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Umwelt. Das kontaminierte Erdreich wurde von der D. GmbH ausgebaggert und zur E. AG transportiert, bei der es entsorgt wurde. Die hierfür gestellte Rechnung wurde durch die zentrale Rechnungsstelle des BVU beglichen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die D. GmbH stellte dem BVU, Abteilung für Umwelt, keine Rechnung für ihre Arbeiten. 2. Mit Schreiben vom 16. März 2020 wurde die A. GmbH vom BVU, Abteilung für Umwelt, informiert, dass sie als Verursacherin des Schadenfalls be- trachtet werde und deshalb die Kosten für den Schadendiensteinsatz und die antizipierten Sanierungskosten zu tragen habe. Weiter wurde sie in Kenntnis gesetzt, dass ihr diese Kosten mit einer beschwerdefähigen Ver- fügung eröffnet würden und sie dabei Gelegenheit erhalten werde, aus ihrer Sicht zum Schadenfall Stellung zu nehmen, die Akten einzusehen sowie Anträge zu stellen. Die Tankrevisionsfirma stellte dem BVU, Abteilung für Umwelt, am 18. Dezember 2020 Rechnung in der Höhe von Fr. 4'383.40. Das BVU, Abteilung für Umwelt, akzeptierte diese Rechnung nicht, weil der Aufwand für die Endreinigung des Tanks und des Tankraums dem Liegen- schaftseigentümer und nicht dem Verursacher der Tanküberfüllung zu ver- rechnen war. Am 31. Dezember 2020 erfolgte eine korrigierte Rechnungs- stellung in der Höhe von Fr. 2'121.70, welcher Betrag vom BVU, Abteilung für Umwelt, vorfinanziert wurde. Das BVU stellte der A. GmbH gleichentags eine entsprechende Rechnung. Anfang März 2021 (undatiertes Schreiben) äusserte sich die A. GmbH zur gestellten Rechnung und beanstandete den zeitlichen Aufwand der Tankrevisionsfirma von fünf Stunden für die Behe- bung des Schadens am 28. Februar 2020. Das BVU, Abteilung für Umwelt, nahm dazu am 15. März 2021 Stellung und bestätigte den von der Tankre- visionsfirma deklarierten Zeitaufwand. Da in der Folge innert Frist keine Zahlung einging, erliess das BVU, Abtei- lung für Umwelt, am 11. Oktober 2021 folgende Kostenverfügung: -3- 1. Die A. GmbH hat der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Ver- kehr und Umwelt die Kosten für den Schadendiensteinsatz und die antizi- pierten Ersatzvornahmen, inkl. der festgesetzten Gebühr von insgesamt Fr. 2'621.70 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu bezah- len. 2. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist auf den geschuldeten Betrag gemäss Ziffer 1 ein Verzugszins von 5% zu bezahlen. B. Gegen diese Kostenverfügung erhob die A. GmbH Beschwerde beim Re- gierungsrat. Dieser fällte am 14. September 2022 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen [von] Fr. 135.05, total Fr. 2'135.05, werden der Beschwerdeführerin A. GmbH auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat diese daher noch Fr. 135.05 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgesprochen. C. 1. Gegen den am 20. September 2022 zugestellten Entscheid des Regie- rungsrats erhob die A. GmbH am 18. Oktober 2022 Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag: Ich gebe hiermit an das der Verwaltungsrat zu Gunsten der Beschwerde- führerin entscheiden soll, es handelt sich um eine offensichtliche Bereiche- rung und Betrug der Firma F. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 verlangte das BVU, Ab- teilung für Umwelt, namens des Regierungsrats: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG, SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regie- rungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVPRG) geltende Praxis kodifiziert (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.215 vom 7. Dezember 2022, Erw. I/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, 07.27, S. 56 f.). Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hin- reichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 5 ff zu § 39). Dazu muss der Beschwerde- führer in der Begründung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Die formellen Anforderungen an Laienbeschwerden werden gemäss ständiger Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts nicht streng ausgelegt (AGVE 1998, S. 457, Erw. 2b). Als Laienbeschwerden zu verstehen sind Rechtsmittel, die ohne Beizug von juristischen Fachleuten verfasst und eingereicht wer- den. So hat das Verwaltungsgericht als genügend erachtet, wenn sich das Begehren aus dem Zusammenhang erkennen liess und wenn der Ansatz einer Begründung vorhanden war, dies auch im Hinblick auf die behördliche Fürsorgepflicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4). -5- 2.2. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie beantragt in ihrer Laienbeschwerde, der "Verwaltungsrat" – gemeint ist wohl das Verwal- tungsgericht – habe zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden, es handle sich um eine offensichtliche Bereicherung und Betrug der Firma F. In der Begründung der Beschwerde bezieht sie sich auf den Rapport der Tankrevisionsfirma betreffend den Einsatz am 29. Februar 2020. Implizit wird damit die Rechnung der Tankrevisionsfirma beanstandet, auf welche sich die Kostenverfügung des BVU vom 11. Oktober 2021 u.a. stützt (vgl. Vorakten, act. 62 ff., 71 ff.). Die Vorinstanz hat diese Kostenverfügung ge- schützt (angefochtener Entscheid, S. 7 [Dispositiv-Ziffer 1]). Unter diesen Umständen genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen gemäss § 43 Abs. 2 VRPG (zum Streitgegenstand siehe im Übrigen Erw. II/1). 3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Das Verfahren und der Entscheid in der Sache sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der ursprünglichen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (noch) umstritten ist. Der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren wird durch zwei Elemente bestimmt. Einmal durch den Verfügungsge- genstand, also das, was aufgrund eines bestimmten Sachverhalts Thema der ursprünglichen Verfügung und des angefochtenen Entscheids, des sog. Anfechtungsobjekts, war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzli- chen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfech- tungsobjekts beschränken können (vgl. BGE 125 V 413 ff.; AGVE 1999, S. 367, Erw. I/1a; Entscheid des Verwaltungsgerichts BE.2002.308 vom 28. Oktober 2003, Erw. II/1b; MERKER, a.a.O., N. 3 zu § 38, N. 24 f. zu § 39). -6- Im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegen- stand somit gemäss der Dispositionsmaxime durch die Beschwerdean- träge der Parteien bestimmt (vgl. BGE 136 V 268, Erw. 4.5; 136 II 457, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_699/2021 vom 10. Oktober 2022, Erw. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Verwaltungsjustizbehörde darf daher nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt hat. Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens zum Umfang der strittigen Punkte keine Gewissheit ver- mittelt, kann sich der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung ergeben (BGE 137 II 313, Erw. 1.3; Ur- teile des Bundesgerichts 1C/699_2021 vom 10. Oktober 2022, Erw. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_1104/2018 vom 18. Februar 2019, Erw. 1.6.2). 1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verwaltungsgericht habe zu ihren Gunsten zu entscheiden, es handle sich um eine offensichtliche Bereiche- rung und Betrug der Firma F. Inwiefern bzw. inwieweit "zu Gunsten" der Beschwerdeführerin zu entscheiden ist, ergibt sich aus diesem Rechtsbe- gehren indes nicht. Heranzuziehen ist deshalb die Beschwerdebegrün- dung. Aus dieser ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die ihr auferlegten Kosten betreffend einen (angeblichen) Einsatz der Tankre- visionsfirma vom 29. Februar 2020 wehrt. Die Tankrevisionsfirma stellte dem BVU für rapportierte Arbeiten vom 29. Februar 2020 Kosten in Höhe von Fr. 1'320.00 zzgl. 7.7 % MWSt, d.h. Fr. 1'421.65, in Rechnung (siehe Vorakten, act. 54 i.V.m. act. 62). In der Kostenverfügung vom 11. Oktober 2021 überband das BVU diese Kosten (nebst weiteren Kosten der Tankre- visionsfirma und Gebühren des BVU) der Beschwerdeführerin (Vorakten, act. 71 ff.), was die Vorinstanz – auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin – schützte (angefochtener Entscheid, S. 5 [Erw. 2.3.2] und 7 [Dispositiv- Ziffer 1]). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten für den (angebli- chen) Einsatz der Tankrevisionsfirma vom 29. Februar 2020 gehören somit zum Streitgegenstand. Vor Verwaltungsgericht nicht strittig sind dagegen die der Beschwerdefüh- rerin auferlegten Kosten betreffend den Einsatz der Tankrevisionsfirma vom 28. Februar 2020 (siehe Vorakten, act. 54 i.V.m. act. 62: Fr. 650.00 zzgl. 7.7 % MWSt [= Fr. 700.05]) sowie die vom BVU für die eigenen Auf- wendungen erhobene Gebühr (von Fr. 500.00) (siehe Vorakten, act. 71 ff., namentlich act. 72 f.). Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin schütz- te die Vorinstanz die Kostenverfügung des BVU vom 11. Oktober 2021 auch in diesen Punkten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f. [Erw. 2.3.1], S. 5 f. [Erw. 3] und 7 [Dispositiv-Ziffer 1]). Da die Beschwerdeführerin diese Positionen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr beanstandet, gehören sie nicht zum Streitgegenstand. -7- 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Um- weltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.091) werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar dro- henden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Entsprechend hält auch Art. 54 des Bun- desgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewäs- serschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) fest, dass die Kosten von Massnah- men, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Scha- dens treffen, dem Verursacher überbunden werden. Auf kantonaler Ebene bestimmt § 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200), dass der- jenige, der Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund oder Kanton verursacht, dafür die Kosten trägt. § 22 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 14. Mai 2008 (V EG UWR; SAR 781.211) konkreti- siert, dass die Kosten für den Einsatz des Schadendienstes, der zur Ab- wehr, Feststellung oder Behebung von Gewässer-, Boden- und Luftverun- reinigungen getroffen werden muss, die Verursachenden tragen. Nach § 22 Abs. 4 V EG UWR sind zu entschädigen namentlich die Kosten für den Einsatz der Schadendienste (lit. a), den Einsatz der im Auftrag des Kantons tätigen Personen (lit. b), das Verbrauchsmaterial (lit. c), den Einsatz und die Instandstellung des Materials (lit. d), einen angemessenen Anteil an Unterhalt und Abschreibung des Materials und der weiteren für den Scha- dendienst notwendigen Einrichtungen (lit. e), die Entschädigungsansprü- che bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum (lit. f), die Kapitalkos- ten (lit. g). 2.1.2. Die zahlungspflichtigen Verursacher können genauere Angaben zu den veranschlagten Kosten verlangen und haben auch die Möglichkeit, die Not- wendigkeit und die Angemessenheit der von den Behörden begründeten Kosten zu bestreiten. Die Behörde darf deshalb Rechnungen Dritter nicht ungeprüft weiter belasten, vielmehr muss sie kontrollieren, ob der geltend gemachte Betrag dem tatsächlichen Aufwand entspricht und ob die Kos- tenansätze im Rahmen allfälliger Tarife oder der Ansätze der entsprechen- den Branche liegen (BEATRICE W AGNER PFEIFER, GSchG WBK, Kommen- tar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 65 zu Art. 54 GSchG mit Hinweisen). Mussten Massnahmen unter zeitlichem Druck kurzfristig angeordnet werden, so ist der zuständigen Behörde bei -8- der Einschätzung der Gefahrenlage ein dies zu berücksichtigender Ermes- sensspielraum einzuräumen. Die Beschwerdeinstanzen auferlegen sich deshalb bei der Überprüfung der Zweck- und Verhältnismässigkeit der ge- troffenen Massnahmen Zurückhaltung. Aus der Kostenrechnung zu strei- chen sind nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen (W AGNER PFEIFER, a.a.O. N. 66 zu Art. 54 GSchG mit Hinweisen). 2.2. Während die Vorinstanz die in Rechnung gestellten Aufwände der Tankre- visionsfirma für den Einsatz vom 29. Februar 2020 als gerechtfertigt erach- tete (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 [Erw. 2.3.2]), bestreitet die Be- schwerdeführerin dies. Am 29. Februar 2020 sei sie (die Beschwerdefüh- rerin) von 09:00 bis 14:00 Uhr mit der D. GmbH vor Ort gewesen, wo sie die kontaminierte Erde entsorgt und die Platten neu gelegt hätten. Die Tankrevisionsfirma sei in dieser Zeit nicht anwesend gewesen. Sie wolle wissen, zu welcher Tageszeit die Tankrevisionsfirma am 29. Februar 2020 den Aufwand von 5.5 Stunden geleistet habe, wann das Öl abgesaugt wor- den sei und wo die 300 l Öl entsorgt worden seien. Ausserdem verlange sie Einsicht in die Rechnung, die an den Liegenschaftseigentümer gesandt worden sei, nach seiner Einsprache gegen die erste Rechnung (in der Höhe von Fr. 4'383.40) der Tankrevisionsfirma (vgl. Beschwerde). 2.3. 2.3.1. Der durch einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin verursachte Ölunfall (Überfüllung des Tanks) ereignete sich am 28. Februar 2020. Dabei liefen ca. 300 l Heizöl in den Tankraum aus (Auffangwanne) und eine unbe- stimmte Menge gelangte auf den Vorplatz (vgl. Polizeirapport, S. 2 [Vorak- ten, act. 50]). Bei ihrem Eintreffen konnten die Polizisten in der Auffang- wanne ausgetretenes Heizöl feststellen. Weiter stellten sie bei der Tankent- lüftung, welche sich im Bereich des Vorplatzes befindet, Flecken von aus- getretenem Heizöl fest, wobei das ausgelaufene Öl aufgrund der Beschaf- fenheit des Platzes weitestgehend versickert war (vgl. Polizeirapport, S. 3 [Vorakten, act. 49]). Die Beschwerdeführerin hatte aus dem überfüllten Tank bereits wieder einen Teil Heizöl abgepumpt, um weiteres Austreten in den Tankraum oder die Umwelt zu verhindern (Polizeirapport, S. 4 [Vorakten, act. 48]). Vor Ort war auch die aufgebotene Tankrevisionsfirma, welche bereits einen Augenschein vorgenommen hatte und zusicherte, in den folgenden Tagen die notwendige Tankrevision durchzuführen (Polizei- rapport, S. 4 [Vorakten, act. 48]). Der von der Tankrevisionsfirma für den Einsatz vom 28. Februar 2020 in Rechnung gestellte Betrag ist – wie in Erw. II/1.2 (letzter Absatz) dargelegt – vor Verwaltungsgericht nicht umstrit- ten. -9- Die von der Tankrevisionsfirma in Aussicht gestellten Arbeiten wurden in der Folge zeitnah vorgenommen: Ausweislich der Vorakten teilte die Tank- revisionsfirma am 2. März 2020 telefonisch mit, die Abfüllsicherung sei de- fekt gewesen; man dürfte gar nicht einfüllen. Sie gingen am Mittwoch, Don- nerstag nochmals vor Ort, um die restlichen Arbeiten zu erledigen. An- schliessend werde eine Dokumentation zugesandt (vgl. Vorakten, act. 4). Mit E-Mail vom 20. März 2020 berichtete die Tankrevisionsfirma dem BVU, man sei am Samstag 29. Februar 2020 vor Ort gewesen, um den Raum zu reinigen; man habe festgestellt, dass das Aquasant defekt gewesen sei. Am Mittwoch 4. März 2020 habe man festgestellt, dass die Tankraumfolie defekt sei. Der E-Mail angehängt war der Melderapport (Vorakten, act. 15). Dem Tagesrapport und der Rechnung der Tankrevisionsfirma lässt sich zu den Arbeiten entnehmen, dass am Samstag 29. Februar 2020 der Tank und der Tankraum provisorisch gereinigt (Grobreinigung) und das ausge- flossene Heizöl (ca. 300 l) aus dem Tankraum abgesaugt wurde. Der Ein- satz dauerte 5.5 Stunden und wurde durch zwei Mitarbeiter durchgeführt, mit einem Servicewagen und Ausrüstung (vgl. Vorakten, act. 14, 18, 54, 77 und 62). Die Tankrevisionsfirma stellte für diese Arbeiten einen Betrag in Höhe von Fr. 1'320.00 (zzgl. MWSt) in Rechnung (vgl. act. 62). Am 4. März 2020 fand die Endreinigung statt (Tank entleeren, Leitungen demontieren, Tank heben und Verschieben, Reinigung mit Geruchs- und Entfettungsmit- tel, Tank wieder platzieren und Leitungen anschliessen, Öl einfüllen und Heizung in Betrieb nehmen); dieser Einsatz dauerte 8.75 Stunden und wurde durch zwei Mitarbeiter durchgeführt, mit einem Servicewagen und Ausrüstung (Vorakten, act. 14, 18, 54, 77 und 58). Die für den Einsatz vom 4. März 2020 entstandenen Kosten in Höhe von Fr. 2'100.00 (zzgl. MWSt) stellte die Tankrevisionsfirma zunächst ebenfalls dem BVU in Rechnung (siehe Vorakten, act. 58), dieses intervenierte jedoch. Die Begleichung die- ser zusätzlichen Kosten, welche auf eine defekte Tankfolie zurückzuführen waren, musste zwischen der Tankfirma und der Liegenschaftseigentümerin geregelt werden (vgl. Vorakten, act. 75, ferner act. 4). 2.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Arbeiten der Tankrevisionsfirma vom 29. Februar 2020 in Frage stellt, trifft zwar zu, dass sich aus den Akten nicht ergibt, von wann bis wann (Tageszeit) die Tankrevisionsfirma am 29. Feb- ruar 2020 in Einsatz war. Dies erscheint jedoch auch nicht entscheidend, zumal der Vertreter der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2020 – selbst nach eigenen Angaben – nicht den ganzen Tag vor Ort war und sich aus dem Rapport und der Rechnung ergibt, dass für die Grobreinigung des Tanks und des Tankraums (inkl. Absaugen des in den Tankraum ausge- laufenen Heizöls) zwei Mitarbeiter mit Servicewagen und Ausrüstung wäh- rend 5.5 Stunden im Einsatz waren. Die kantonale Fachstelle (BVU, Abtei- lung für Umwelt) hat den Rapport und die Rechnung der Tankrevisionsfirma kontrolliert (und bezüglich der ersten Rechnung interveniert, da der Einsatz - 10 - vom 4. März 2020 der Liegenschaftseigentümerin zu verrechnen war). Den in Rechnung gestellten Betrag für den Arbeitsaufwand der Grobreinigung und des Absaugens von ca. 300 l Heizöl aus dem Tankraum am 29. Feb- ruar 2020 erachtet sie als gerechtfertigt. 5.5 Arbeitsstunden seien ange- sichts des vorliegenden Sachverhalts ohne weiteres plausibel (Beschwer- deantwort BVU, S. 2). Dieser Ansicht kann sich das Verwaltungsgericht an- schliessen. Dass das in den Tankraum ausgelaufene Heizöl (ca. 300 l) ab- gepumpt und der Tankraum sowie der Tank von einer Fachfirma zunächst grob gereinigt werden mussten, ergibt sich von selbst. Von offensichtlich unnötigen, leichtfertig gemachten Aufwendungen der Tankrevisionsfirma lässt sich nicht sprechen. Die Beschwerdeführerin bringt solches auch nicht vor, ebenso wenig untermauert sie, dass die Arbeiten überhaupt nicht ge- leistet worden wären. Die kantonale Fachstelle weist zudem korrekt darauf hin, dass eine Tankrevisionsfirma durchaus in der Lage ist, Abfälle und Heizöl, welche bei ihren Arbeiten anfallen, fachgerecht zu transportieren und zu entsorgen. Der Aufwand der Tankreinigungsfirma für die Grobreini- gung von 5.5 Stunden (zwei Mitarbeiter) erscheint mit der kantonalen Fach- stelle durchwegs plausibel und der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 1'320.00 – in welchem neben dem Arbeitsaufwand auch der Einsatz ei- nes Servicewagens und Ausrüstung mitenthalten ist – gerechtfertigt. Für die Entsorgung des Heizöls wurden im Übrigen keine zusätzlichen Kosten verrechnet, weshalb fehlende Belege bzw. Lieferscheine insoweit nicht von Relevanz sind. Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, kor- rigierend einzugreifen. Die Rechnung, welche an den Liegenschaftseigentümer versandt wurde, nachdem die dem BVU zunächst in Rechnung gestellten Fr. 4'383.40 auf Fr. 2'121.70 korrigiert wurden, bildet im Übrigen nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin be- züglich der ersten Rechnung der Tankrevisionsfirma in der Höhe von Fr. 4'383.40 (siehe Vorakten, act. 58), kann auf lit. F der Kostenverfügung des BVU, Abteilung für Umwelt, vom 11. Oktober 2021 (Vorakten, act. 75) sowie die obigen Ausführungen in Erw. II/2.3.1 (am Ende) verwiesen wer- den. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 174.00, gesamthaft Fr. 1'674.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). - 12 - Aarau, 24. April 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi