SVG auszugehen, wenn jemand grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen gefährdet, was beim hier zu beurteilenden Schikanestopp, der bei einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h ausgeführt wurde, klar der Fall ist. Zudem fällt auch das weitere Handeln der Beschwerdeführerin in prognostischer Hinsicht negativ ins Gewicht (sehr knappes Wiedereinbiegen nach dem Überholvorgang, Stehenlassen des Fahrzeugs mitten auf der Fahrbahn einer Ausserortsstrecke, um die andere Verkehrsteilnehmerin zu massregeln und mit der Folge, dass die nachfolgenden Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn ausweichen mussten).